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Mietkaution: Rechtliche Grundlagen, Anlage und häufige Fehler

3 Monatsmieten – und dann? Wie die Kaution rechtssicher angelegt, verwaltet und am Ende des Mietverhältnisses korrekt abgerechnet wird.

ImmoHive Redaktion
Fachredaktion
MietkautionKautionAnlageRückzahlung
≡ Inhaltsverzeichnis

Die Mietkaution ist für viele Vermieter eine Selbstverständlichkeit – die Regeln dahinter aber nicht. Falsch angelegte, zu hoch angesetzte oder zu spät zurückgezahlte Kautionen führen regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten. Dabei sind die Grundregeln klar und leicht zu befolgen.

Mietkaution: Die wichtigsten Zahlen
3 Monate
Maximale Kautionshöhe
Nettokaltmiete (§ 551 BGB)
3 Raten
Zahlungsrecht des Mieters
Beginn des Mietverhältnisses
3–6 Mon.
Rückzahlungsfrist
Angemessene Prüfungsfrist
= Zinsen
Anlage-Rendite dem Mieter
Kaution + Zinsen zurückzahlen

Rechtsgrundlage: Was das Gesetz vorschreibt

§ 551 BGB regelt die Mietkaution abschließend. Die Kaution darf maximal 3 Nettokaltmieten betragen – nicht 3 Warmmieten. Der Mieter hat das Recht, die Kaution in 3 gleichen Teilzahlungen zu leisten, beginnend mit dem Einzug.

Anlage: Wie die Kaution verwahrt werden muss

Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen auf einem Treuhandkonto oder einem gesonderten Sparbuch anlegen. Das ist kein Hinweis, sondern gesetzliche Pflicht. Die Kaution ist im Insolvenzfall des Vermieters geschützt – nur wenn sie korrekt verwahrt wird.

Zulässige Anlageformen
  • Mietkautionssparbuch auf den Namen des Mieters (Vermieter hat Pfandrecht)
  • Mietkautionskonto (Treuhandkonto beim Vermieter, durch Pfandrecht gesichert)
  • Bürgschaft einer Bank oder Versicherung (Mietkautionsversicherung)
  • Verpfändung eines Wertpapierdepots des Mieters (weniger gebräuchlich)

Rückzahlung: Was wann geschuldet ist

Nach Ende des Mietverhältnisses muss die Kaution zuzüglich aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt werden. Dem Vermieter steht eine angemessene Prüfungsfrist zu – in der Praxis 3 bis 6 Monate. In dieser Zeit können verrechenbare Positionen ermittelt werden.

Verrechenbare Positionen
  • Nachgewiesene Schäden über normale Abnutzung hinaus (mit Belegen)
  • Ausstehende Mietzahlungen
  • Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen (auch noch ausstehende)
  • Kosten für Schönheitsreparaturen (nur wenn wirksam vereinbart und geschuldet)
Nicht verrechenbar
  • Normale Gebrauchsspuren und altersbedingte Abnutzung
  • Reparaturen, die ohnehin fällig waren
  • Schäden, die bereits beim Einzug bestanden (deshalb: Übergabeprotokoll!)

Häufige Fragen zur Mietkaution

Was, wenn die Kaution nicht ausreicht, um Schäden zu decken?
Die Kaution deckt nur bis zu 3 Nettokaltmieten. Übersteigen die Schäden diesen Betrag, können Sie die Differenz zivilrechtlich einfordern – durch Klage oder Mahnbescheid. Das setzt voraus, dass Sie die Schäden nachweisen können (Übergabeprotokoll!).
Darf der Mieter die Kaution mit letzten Mietzahlungen verrechnen?
Nein. Der Mieter darf die Kaution nicht einseitig mit Mietschulden aufrechnen. Tut er es trotzdem, ist er in Verzug. Der Vermieter kann auf Zahlung klagen und ggf. kündigen.
Gilt die Kautionsregelung auch bei Gewerbe?
Nein. § 551 BGB gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Bei Gewerberäumen können höhere Kautionen vereinbart werden – hier gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit.
Was ist eine Bürgschaft als Alternative zur Barkaution?
Bürgschaftsprodukte (z. B. Kautionsbürgschaft einer Bank oder Versicherung) ersetzen die Barkaution. Der Mieter zahlt eine jährliche Prämie statt die Kaution zu binden. Für den Vermieter: Im Schadensfall Bürgschaft ziehen. Rechtlich gleichwertig zur Barkaution, wenn vertraglich vereinbart.

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